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Zuschuss durch die Pflegekasse

Wenn es sich bei der Installation der Handläufe in Ihrem privaten Wohnumfeld um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI handelt, können Sie diese von Ihrer Pflegekasse bezuschussen lassen. Ein Zuschuss durch die Pflegekasse wird nachrangig behandelt, d.h. nur dann, wenn die Maßnahmen nicht durch andere Leistungsträger abgedeckt werden.


Die Kasse kann finanzielle Zuschüsse für solche Maßnahmen gewähren, wenn dadurch


  • die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht wird oder
  • die häusliche Pflege erheblich erleichtert und eine Überforderung aller Beteiligten verhindert wird oder
  • eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.


Die Höchstgrenze für einen solchen Zuschuss liegt pro anspruchsberechtigtem Pflegebedürftigen bei € 4000,–


Der Antrag für diesen Zuschuss kann auch gleich mehrere Maßnahmen beinhalten, die alle insgesamt dabei helfen, die Wohnsituation des oder der Antragsteller im o.g. Sinne zu verbessern. Voraussetzung für den Antrag ist mindestens die Pflegestufe 1. Entsprechende Anträge sind von Pflegebedürftigen bei der jeweils zuständigen Pflegekasse vor Beginn der Maßnahmen zu stellen. Eine mögliche Bewilligung hat keine Auswirkung auf andere bezogene Leistungen, d.h. dieser Zuschuss kann von allen Versicherten in Anspruch genommen werden, die eine berechtigte Erforderlichkeit begründen können.


Maximal € 16.000,– bei mehreren Anspruchsberechtigten


In einer Wohnung, in der mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige wohnen, kann jeder Pflegebedürftige bis zu € 4.000,– bei seiner Pflegekasse geltend machen, wobei der Gesamtbetrag je Maßnahme auf € 16.000,– begrenzt ist. Dieser Betrag bzw. die tatsächlich entstandenen Kosten werden dann gleichmäßig auf die zuständigen Pflegekassen aufgeteilt.


Die Installation des Handlaufs oder der Handläufe muss in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder im Haushalt, den dem der Pflegebedürftige aufgenommen ist, in Betracht kommen. Entscheidend ist, dass es sich um den unmittelbaren und auf Dauer angelegten privaten Lebensmittelpunkt handelt. Alten- und Pflegeheime gehören nicht dazu. Allerdings kann die Maßnahme auch im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums in Betracht kommen. Relevant ist dabei, dass die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen auf die individuellen Anforderungen des Pflegebedürftigen ausgerichtet sind. Näheres dazu kann die zuständige Pflegekasse erläutern.


Für die Festsetzung des Zuschusses können folgende Kosten der Maßnahme berücksichtigt werden:


  • Materialkosten. Dies gilt auch dann, wenn Nicht-Fachkräfte die Ausführung vornehmen
  • Durchführungshandlungen
  • Arbeitslohn und gegebenenfalls Gebühren, beispielsweise für Genehmigungen


Wird oder wurde die Installation von Bekannten, Angehörigen oder Nachbarn ausgeführt, sind die tatsächlichen Aufwendungen zugrunde zu legen, wie z. B. ein Verdienstausfall oder Fahrkosten.

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